Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen „Carneval Club Blaues Blut“,
abgekürzt „CC-Blaues-Blut.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz
„eingetragener Verein (e.V.)“.
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Sitz des Vereins ist Hanau
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen karnevalistischen Brauchtums.
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Der Verein wird zu diesem Zweck diesbezüglich Veranstaltungen durchführen, sowie alle zur Erreichung des Vereinszwecks
geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen.
§3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft
1. Mitglied
kann jede natürliche Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist
2. Für
die Mitgliedschaft im „CC-Blaues-Blut“ ist es
grundsätzlich notwendig ein Prinzenpaar bzw.
ein
Hoheitlicher Repräsentant, gewesen zu sein.
Begleitpersonen wie Hofdamen und Hofmarschall sind
ebenfalls zugelassen.
3. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung mit Angabe und Nachweis über
die
jeweilige Hoheit. Über die Aufnahme entscheidet
der
geschäftsführende Vorstand.
4. Durch den Beitritt erkennt jedes Mitglied die Satzung des
Vereins in der gültigen Fassung an.
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Die Mitgliedschaft wird beendet
1. durch
Tod
2. durch
Austritt, dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des
Geschäftsjahres.
3. durch
förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
4. durch
Streichung des Mitglieds durch den Vorstand, wenn für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht
innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet wurde. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen werden.
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Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
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Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung;
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der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich - möglichst im ersten Halbjahr- abzuhalten. Sie beschließt
insbesondere über:
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Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
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die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
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die Ausschließung eines Mitglieds,
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die Verwendung seines Vermögens, u.a. Budgetierung der Veranstaltungen,
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Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins.
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Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche oder eine auf dem elektronischen Kommunikationsweg
versandte Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift bzw. e-Mail-Adresse des Mitglieds und muss
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung
beantragen.
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In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung
(Zuruf, Handzeichen, schriftlich durch Stimmzettel) entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
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Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die
Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn
mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§9 Vorstand des Vereins
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Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem
Schriftführer und einem Kassenwart. Der geschäftsführende Vorstand wird durch bis zu fünf Beisitzer ergänzt. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist
zulässig.
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Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstands zu beachten.
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Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und
über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden.
§10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Voraus fällig. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erklären sich
bereit, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Schlägt ein Abbuchungsversuch fehl, trägt das Mitglied die vollen Kosten für den fehlgeschlagenen Versuch.
§11 Auflösung
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Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließen Die Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins, nach Abzug aller Vereinsverbindlichkeiten an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 04.03.2015